Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281Paragraph 281
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verbotene Pfanddarlehen
§ 281.Paragraph 281,
Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder
es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070268
Alte Dokumentnummer
N5197418667S