Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 302Paragraph 302
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verfahren
§ 302.Paragraph 302,
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung (§ 299) sind Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und der zuständigen Landwirtschaftskammer einzuholen.Vor der Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung (Paragraph 299,) sind Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und der zuständigen Landwirtschaftskammer einzuholen.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um eine Konzession, die auch zur Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert berechtigt, so sind überdies die zuständigen behördlichen Organe des Denkmalschutzes zu hören.
Schlagworte
künstlerischer Wert, historischer Wert
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070289
Alte Dokumentnummer
N5197418688S