Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303Paragraph 303
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Auskunfteien über Kreditverhältnisse
§ 303.Paragraph 303,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt der Betrieb einer Auskunftei zum Zwecke der Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse, wenn diese Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken verlangt werden.
(2)Absatz 2,Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070290
Alte Dokumentnummer
N5197418689S