Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1975Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß die nach rumänischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen, auf diplomatischem Wege erfolgten Kündigung durch einen der Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen in Wien am 12. Dezember 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12070405
Alte Dokumentnummer
N5197512798I