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Art. 11

Fassungen
ab 15.05.1975 — BGBl. Nr. 282/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute15.05.1975 BGBl. Nr. 282/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1975,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

15.05.1975BGBl. Nr. 282/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß die nach rumänischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen, auf diplomatischem Wege erfolgten Kündigung durch einen der Vertragspartner außer Kraft.

Geschehen in Wien am 12. Dezember 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006403

Dokumentnummer

NOR12070405

Alte Dokumentnummer

N5197512798I