Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1975Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.
Schlagworte
Hörfunkanstalt
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12070400
Alte Dokumentnummer
N5197512793I