Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 13.04.2017 — BGBl. I Nr. 40/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute13.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 2901.01.197612.04.2017 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

13.04.2017BGBl. I Nr. 40/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zusammentreffen von Enteignungsrechten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht zusteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß Paragraph 28, zuständigen Landeshauptmann aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.
  2. Absatz 2,Wenn es sich um einen Bergbau handelt, so kann die Enteignung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nur durchgeführt werden, wenn die örtlich zuständige Berghauptmannschaft zustimmt.

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40192327

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P29/NOR40192327