Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 13.04.2017 — BGBl. I Nr. 40/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute13.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 3001.01.197612.04.2017 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

13.04.2017BGBl. I Nr. 40/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Zum Schutze von Rohrleitungsanlagen bedürfen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz eins, erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Von der Genehmigung nach Absatz eins, sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen.
  4. Absatz 4,Wird ein gemäß Absatz eins, genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung wirksam, hat der Landeshauptmann, der für die Bewilligung eines solchen Vorhabens zuständig ist, dessen Beseitigung von Amts wegen anzuordnen.

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40192328