Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 01.01.1976 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.01.1976 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Wiederherstellung des früheren Zustandes

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Ist der Betrieb einer Rohrleitungsanlage länger als drei Jahre eingestellt, so kann die Behörde, wenn dies zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Rohrleitungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer notwendig ist, dem Eigentümer der Rohrleitungsanlage oder seinem Rechtsnachfolger die Beseitigung der Rohrleitungsanlage oder von Teilen derselben auftragen; hiebei ist zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Rohrleitungsanlage bestandenen Zustand entspricht.
  2. Absatz 2,Ist der Betrieb einer Rohrleitungsanlage länger als fünf Jahre eingestellt, so kann die Behörde eine Beseitigung der Rohrleitungsanlage oder von Teilen derselben auch auftragen, wenn der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Rohrleitungsanlage oder Teile derselben befinden, ein begründetes Interesse an der Beseitigung, insbesondere wegen der leichteren Bewirtschaftung angrenzender Grundstücke, nachweist und dem Rohrleitungsunternehmer eine solche Beseitigung wirtschaftlich zumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071015

Alte Dokumentnummer

N5197537631J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P34/NOR12071015