Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
ab 01.01.1976 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.01.1976 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zurücknahme der Konzession

Paragraph 35,

Die Konzession ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, nicht eine Nachsicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erteilt wird, oder
  2. Ziffer 2
    die Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oder
  3. Ziffer 3
    der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde, oder
  4. Ziffer 4
    sich der Konzessionsinhaber so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, oder
  5. Ziffer 5
    die im Konzessionsbescheid für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071016

alte Dokumentnummer

N5197537632J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P35/NOR12071016