Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Zurücknahme der Konzession
§ 35.Paragraph 35,
Die Konzession ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c und Z. 2 nicht eine Nachsicht gemäß § 5 Abs. 3 erteilt wird, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, nicht eine Nachsicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erteilt wird, oder
die Einstellung des Betriebes gemäß § 33 verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oderdie Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oder
der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde, oder
sich der Konzessionsinhaber so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, oder
die im Konzessionsbescheid für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12071016
alte Dokumentnummer
N5197537632J