Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Geltung von Verordnungen für schon bestehende Rohrleitungsanlagen
§ 40.Paragraph 40,
Verordnungen gemäß § 16 gelten auch für schon genehmigte Rohrleitungsanlagen, Regelungen gemäß § 16 Z. 1 bis 3 jedoch nur dann, wenn die hiedurch erforderlichen Änderungen der Rohrleitungsanlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß diese Regelungen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind, oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Konzessionsinhabers durch Bescheid festzustellen, ob und inwieweit Regelungen gemäß § 16 Z. 1 bis 3 auf schon bestehende Betriebe anzuwenden sind. Verordnungen gemäß Paragraph 16, gelten auch für schon genehmigte Rohrleitungsanlagen, Regelungen gemäß Paragraph 16, Ziffer eins bis 3 jedoch nur dann, wenn die hiedurch erforderlichen Änderungen der Rohrleitungsanlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß diese Regelungen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind, oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Konzessionsinhabers durch Bescheid festzustellen, ob und inwieweit Regelungen gemäß Paragraph 16, Ziffer eins bis 3 auf schon bestehende Betriebe anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12071021
alte Dokumentnummer
N5197537637J