Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Strafbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
wer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;
wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, diesen fortführt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
wer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;wer gegen Paragraph 7, Absatz 2, verstößt;
wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;
wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, in Betrieb nimmt;
wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;
wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt;wer trotz der Verpflichtung des Paragraph 15, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausübt;
wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet;wer der Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht Folge leistet;
wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht;wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, veröffentlicht;
wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt;wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, verständigt;
wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;wer der im Paragraph 26, aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;
wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß Paragraph 30, erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;
wer gegen § 14a verstößt;wer gegen Paragraph 14 a, verstößt;
wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt;wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (Paragraph 38, Absatz 4,), nicht nachkommt;
wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3);wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (Paragraph 38, Absatz 3,);
wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.wer der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nicht nachkommt.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Wenn die mit einer Konzession gemäß Paragraph 3, erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5)Absatz 5,Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
NOR40025765