Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
ab 01.04.2002 — BGBl. I Nr. 151/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 4101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 4102.12.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 4101.01.199401.12.2000 § → § BGBl. Nr. 127/1993
§ 4101.01.197631.12.1993 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 151/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      wer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;
    2. Ziffer 2
      wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, diesen fortführt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      wer gegen Paragraph 7, Absatz 2, verstößt;
    2. Ziffer 2
      wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;
    3. Ziffer 3
      wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, in Betrieb nimmt;
    4. Ziffer 4
      wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;
    5. Ziffer 5
      wer trotz der Verpflichtung des Paragraph 15, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausübt;
    6. Ziffer 6
      wer der Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht Folge leistet;
    7. Ziffer 7
      wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, veröffentlicht;
    8. Ziffer 8
      wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, verständigt;
    9. Ziffer 9
      wer der im Paragraph 26, aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;
    10. Ziffer 10
      wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß Paragraph 30, erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;
    11. Ziffer 11
      wer gegen Paragraph 14 a, verstößt;
    12. Ziffer 12
      wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (Paragraph 38, Absatz 4,), nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (Paragraph 38, Absatz 3,);
    14. Ziffer 14
      wer der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Wenn die mit einer Konzession gemäß Paragraph 3, erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
  5. Absatz 5,Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40025765

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P41/NOR40025765