Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Strafbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 100.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,
wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, diesen fortführt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
wer Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,wer Vorarbeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,
wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17) eine Rohrleitungsanlage errichtet,wer ohne die erforderliche Genehmigung (Paragraph 17,) eine Rohrleitungsanlage errichtet,
wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (Paragraph 17,),
wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,wer trotz der Verpflichtung des Paragraph 15, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausübt,
wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet,wer der Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht Folge leistet,
wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht,wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, veröffentlicht,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,). wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt,wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, verständigt,
wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,wer der im Paragraph 26, aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,
wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß Paragraph 30, erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,
wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (Paragraph 38, Absatz 4,), nicht nachkommt,
wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3),wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (Paragraph 38, Absatz 3,),
wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt,wer der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nicht nachkommt,
wer der Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 3 nicht nachkommt.wer der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 3, nicht nachkommt.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Wenn die mit einer Konzession gemäß Paragraph 3, erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5)Absatz 5,Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
NOR40013101