Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 4101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 4102.12.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 4101.01.199401.12.2000 § → § BGBl. Nr. 127/1993
§ 4101.01.197631.12.1993 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 127/1993

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 100.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,
    2. Ziffer 2
      wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, diesen fortführt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      wer Vorarbeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,
    2. Ziffer 2
      wer ohne die erforderliche Genehmigung (Paragraph 17,) eine Rohrleitungsanlage errichtet,
    3. Ziffer 3
      wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (Paragraph 17,),
    4. Ziffer 4
      wer trotz der Verpflichtung des Paragraph 15, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausübt,
    5. Ziffer 5
      wer der Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht Folge leistet,
    6. Ziffer 6
      wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, veröffentlicht,
    7. Ziffer 7
      wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, verständigt,
    8. Ziffer 8
      wer der im Paragraph 26, aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,
    9. Ziffer 9
      wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß Paragraph 30, erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,
    10. Ziffer 10
      wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (Paragraph 38, Absatz 4,), nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (Paragraph 38, Absatz 3,),
    12. Ziffer 12
      wer der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nicht nachkommt,
    13. Ziffer 13
      wer der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 3, nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Wenn die mit einer Konzession gemäß Paragraph 3, erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
  5. Absatz 5,Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

Im RIS seit

17.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40269224

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P41/NOR40269224