Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik – Elektrizitätswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
6. Durchführung der Erhebungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Erhebungen gemäß § 14 obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses hat die amtlichen Erhebungsbogen hiezu einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.Die Durchführung der Erhebungen gemäß Paragraph 14, obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses hat die amtlichen Erhebungsbogen hiezu einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(2)Absatz 2,Eine Gleichschrift des von dem Auskunftspflichtigen ausgefüllten Erhebungsbogens ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zur Verwendung gemäß § 3 dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.Eine Gleichschrift des von dem Auskunftspflichtigen ausgefüllten Erhebungsbogens ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zur Verwendung gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der übrigen Erhebungen obliegt dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie. Es bedient sich für die Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 7 bis 10 des Bundeslastverteilers als Organ des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.Die Durchführung der übrigen Erhebungen obliegt dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie. Es bedient sich für die Erhebungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 und 7 bis 10 des Bundeslastverteilers als Organ des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(4)Absatz 4,Bei jährlichen Erhebungen sind die Erhebungsbogen spätestens bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Auskunftspflichtigen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Dokumentnummer
NOR12070420
Alte Dokumentnummer
N5197514354P