Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1990 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 392/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199030.06.2004 § → § BGBl. Nr. 392/1990 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003
§ 525.10.198630.06.1990 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 521.07.197624.10.1986 BGBl. Nr. 355/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 392/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2, Absatz 4 bis 6, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Formschmied kann bis zum 1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2, Absatz 4 bis 6, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1990

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006420

Dokumentnummer

NOR12077156

Alte Dokumentnummer

N5199013025J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/170/P5/NOR12077156