Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1982 bis 31.01.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.198231.01.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER

TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 3 Ziffer eins, GewO 1973 AUSGEÜBTE

REISEBÜROGEWERBE

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

Paragraph 5, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Z l GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Schlagworte

Telefon

Gesetzesnummer

10006443

Dokumentnummer

NOR12073382

Alte Dokumentnummer

N51982147480