Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen mit Paragraph 8, Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit
Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten
ausreichend ausgestattet sein.
Dokumentnummer
NOR12070621
Alte Dokumentnummer
N51975147510