(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Herstellung von Erzeugnissen der Lebzelter und Wachszieher nach Angabe zu umfassen, wobei die damit im Zusammenhang stehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind. Solche Fertigkeiten sind:
Backen, Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Würzen, Passieren, Schneiden, Tunken, Dressieren, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Streichen, Temperieren, Verzieren, Überziehen, Belegen, Füllen, Spritzen, Ausstechen, Formen, Mischen, Pressen.