Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 18.06.1975 — BGBl. Nr. 333/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute18.06.1975 BGBl. Nr. 333/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1975,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.06.1975BGBl. Nr. 333/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von schriftlichen Behelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Umwandeln von Rezepten in Teile,

    Multiplikation von Rezepten,

    Prozentberechnung,

    Brutto-, Netto- und Taraberechnung,

    Schwundberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Rohmaterial,

    Halbfabrikate,

    Arbeitstechniken,

    Werkzeuge und Geräte,

    lebensmittelrechtliche und hygienische Vorschriften.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Anfertigen einer Werkzeichnung (Dekorationsentwurf) nach Angabe zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Bruttoberechnung, Taraberechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006449

Dokumentnummer

NOR12070654

alte Dokumentnummer

N51975147950

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/333/P3/NOR12070654