Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2019 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.04.200531.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019
Anl. 701.07.198131.03.2005 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünf, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Text

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten

Konservieren und Lagern der Rohware

–

Weichen

–

Einrichten, Vorrichten

–

Entfleischen mit Hand

Entfleischen maschinell

Ausstoßen mit Hand

Ausstoßen maschinell

Bäkeln mit Hand

Bäkeln maschinell

–

Beschneiden

Fertigmachen mittels Zurichtbank

–

–

Dünnschneiden mittels Rundmesser

Ansetzen der Beize

Ansetzen der Beize

Beizen, Schmieren

Beizen, Schmieren

–

Falzen mit Rundmesser

Witten

–

Wasserziehen an der Bank

–

Putzen, Klopfen, Strecken

–

–

Entgrannen (Rumpeln)

–

Rauhen und Scheren

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Rohstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR40065337