Kurztitel
Ersatz der Beschäftigungszeit Handelsagenten, Handelsgewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
Text
§ 1. Die gemäß § 106 GewO 1973 für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24 GewO 1973) und für ein Handelsgewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973) als fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973) vorbeschriebene mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit wird teilweise ersetzt, und zwar Paragraph eins, Die gemäß Paragraph 106, GewO 1973 für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24, GewO 1973) und für ein Handelsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973) als fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973) vorbeschriebene mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit wird teilweise ersetzt, und zwar
im Ausmaß von durch den erfolgreichen Besuch
1. eineinhalb Jahren der Hochschule für Welthandel in Wien
entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung
BGBl. Nr. 318/1930 oder der soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial- und
wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder
wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung einer inländischen
Universität, der Hochschule für Welthandel in
Wien oder der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz oder
2. einem Jahr einer nicht unter Z. 1 fallenden Schule,
durch den die Lehrabschlußprüfung in einem
einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf
auf Grund des § 33 des Berufsausbildungs-
gesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, oder auf Grund
von Vorschriften gemäß § 28 dieses Gesetzes
ersetzt wird, oder
3. einem halben Jahr einer allgemeinbildenden höheren Schule.
Schlagworte
Studienabschluß, Studienordnung, Matura, Reifeprüfung,
Wirtschaftsuniversität