Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.1975 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 375/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.197530.09.1994 BGBl. Nr. 375/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ersatz der Beschäftigungszeit Handelsagenten, Handelsgewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1975BGBl. Nr. 375/1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins, Die gemäß Paragraph 106, GewO 1973 für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24, GewO 1973) und für ein Handelsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973) als fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973) vorbeschriebene mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit wird teilweise ersetzt, und zwar

im Ausmaß von           durch den erfolgreichen Besuch

1. eineinhalb Jahren    der Hochschule für Welthandel in Wien

                        entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung

                        BGBl. Nr. 318/1930 oder der soziologischen,

                        sozialwirtschaftlichen, sozial- und

                        wirtschaftsstatistischen,

                        volkswirtschaftlichen,

                        betriebswirtschaftlichen,

                        handelswissenschaftlichen oder

                        wirtschaftspädagogischen

                        Studienrichtung einer inländischen

                        Universität, der Hochschule für Welthandel in

                        Wien oder der Hochschule für Sozial- und

                        Wirtschaftswissenschaften in Linz oder

2. einem Jahr           einer nicht unter Z. 1 fallenden Schule,

                        durch den die Lehrabschlußprüfung in einem

                        einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf

                        auf Grund des § 33 des Berufsausbildungs-

                        gesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, oder auf Grund

                        von Vorschriften gemäß § 28 dieses Gesetzes

                        ersetzt wird, oder

3. einem halben Jahr    einer allgemeinbildenden höheren Schule.

Schlagworte

Studienabschluß, Studienordnung, Matura, Reifeprüfung, Wirtschaftsuniversität

Gesetzesnummer

10006452

Dokumentnummer

NOR12070661

Alte Dokumentnummer

N51975148100