Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ersatz der Beschäftigungszeit Handelsagenten, Handelsgewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter der Z. 45 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten bezeichnet werden, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht, mit Ablauf des 31. Juli 1975 außer Kraft. Paragraph 2, Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 tritt die unter der Ziffer 45, dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. November 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1953,, mit der die Unterrichtsanstalten bezeichnet werden, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht, mit Ablauf des 31. Juli 1975 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12070662
Alte Dokumentnummer
N51975148110