Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
§ 10. Suchbewilligungen werden erstmals für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern, wenn der Nachweis erbracht wird, daß zumindest in einem der beiden letzten Kalenderjahre im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft Sucharbeiten durchgeführt worden sind. Paragraph 10, Suchbewilligungen werden erstmals für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern, wenn der Nachweis erbracht wird, daß zumindest in einem der beiden letzten Kalenderjahre im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft Sucharbeiten durchgeführt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12070711
Alte Dokumentnummer
N5197532250L