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§ 104 Berggesetz 1975

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10401.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 104, Die Gewinnungsbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, durch Entziehung nach Paragraph 215, Absatz 8, oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Sinn des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, zugestandenen Rechtes. Die Gewinnungsbewilligung erlischt jedoch nicht, wenn deren Inhaber Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld wird. Der Eintritt dieses und der des vorgenannten Falles sind der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070805

Alte Dokumentnummer

N5197532344L