Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
§ 104. Die Gewinnungsbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 215 Abs. 8 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Sinn des § 95 Abs. 1 Z 1 zugestandenen Rechtes. Die Gewinnungsbewilligung erlischt jedoch nicht, wenn deren Inhaber Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld wird. Der Eintritt dieses und der des vorgenannten Falles sind der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen. Paragraph 104, Die Gewinnungsbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, durch Entziehung nach Paragraph 215, Absatz 8, oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Sinn des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, zugestandenen Rechtes. Die Gewinnungsbewilligung erlischt jedoch nicht, wenn deren Inhaber Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld wird. Der Eintritt dieses und der des vorgenannten Falles sind der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12070805
Alte Dokumentnummer
N5197532344L