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§ 106 Berggesetz 1975

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10601.10.197531.12.1998 BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch sechs. HAUPTSTÜCK

SCHÜRFEN NACH SONSTIGEN MINERALISCHEN

ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG

Paragraph 106, (1) Die Aufnahme einer Schurf- oder Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige mineralische Rohstoffe ist, soweit eine solche Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 diesem Bundesgesetz unterliegt, vom hiezu Berechtigten, wenigstens ein Monat vorher derjenigen Berghauptmannschaft anzuzeigen, in deren Amtsbezirk die Schurf- oder Gewinnungstätigkeit aufgenommen werden soll.

  1. Absatz 2,Der Anzeige ist ein den letzten Stand wiedergebender Auszug aus dem Gewerberegister anzuschließen, ferner ein Verzeichnis der im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Grundstücke und Teile von solchen, für die der Anzeigende das Recht hat, nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 darauf befindliche natürliche Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen oder, wenn derartige Vorkommen, Halden oder Teile davon erschlossen sind, die sonstigen mineralischen Rohstoffe zu gewinnen und sich anzueignen, ein Lageplan, in dem die Begrenzungen dieser Grundstücke und Grundstücksteile eingetragen sind, ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug, Unterlagen zum Nachweis, daß die Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen zugestimmt haben oder, wenn die natürlichen Vorkommen, verlassenen Halden oder Teile davon erschlossen sind, den Abbau der sonstigen mineralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung dem Anzeigenden überlassen haben, und, wenn dieser im Handelsregister eingetragen ist, auch ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070807

Alte Dokumentnummer

N5197532346L