Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
§ 107. Die Schurftätigkeit nach § 106 Abs. 1 darf nur nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen ausgeführt werden. Der § 92 gilt sinngemäß. Das Arbeitsprogramm und wesentliche Änderungen von diesem dürfen jedoch nur genehmigt werden, wenn auch nachgewiesen wird, daß die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten auf eigenen Grundstücken durchgeführt werden oder andernfalls die Grundeigentümer diesen Arbeiten zugestimmt haben. Paragraph 107, Die Schurftätigkeit nach Paragraph 106, Absatz eins, darf nur nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen ausgeführt werden. Der Paragraph 92, gilt sinngemäß. Das Arbeitsprogramm und wesentliche Änderungen von diesem dürfen jedoch nur genehmigt werden, wenn auch nachgewiesen wird, daß die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten auf eigenen Grundstücken durchgeführt werden oder andernfalls die Grundeigentümer diesen Arbeiten zugestimmt haben.
Dokumentnummer
NOR12070808
Alte Dokumentnummer
N5197532347L