Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
§ 108. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die im Amtsbezirk nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben. Paragraph 108, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die im Amtsbezirk nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12070809
Alte Dokumentnummer
N5197532348L