Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.197531.12.1998 BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Arbeitsprogramm

Paragraph 12, Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (Paragraph 9,) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Sucharbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Sucharbeiten (Paragraph 182,), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Sucharbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Paragraph 13,) allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (Paragraph 176, Absatz eins,) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Sucharbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070713

Alte Dokumentnummer

N5197532252L