Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Text
Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung
von Bergbauberechtigungen
§ 124. Beeinträchtigen in der Aufsuchungstätigkeit einander Aufsuchungsberechtigte oder solche und sonstige zum Aufsuchen mineralischer Rohstoffe Berechtigte, so ist zunächst zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit. Paragraph 124, Beeinträchtigen in der Aufsuchungstätigkeit einander Aufsuchungsberechtigte oder solche und sonstige zum Aufsuchen mineralischer Rohstoffe Berechtigte, so ist zunächst zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.
Dokumentnummer
NOR12070825
Alte Dokumentnummer
N5197532364L