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§ 132 Berggesetz 1975

Fassungen
01.12.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13201.12.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sonstige besondere Befugnisse des Berbauberechtigten

Paragraph 132, (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 mineralische Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen, schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen, in Suspension zu bringen und, wenn sie dann noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen (Paragraph 145,), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (Paragraph 148,) für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.

  1. Absatz 2,Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen, Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen, Verlösen, In-Suspension-Bringen und Weiterverarbeiten nach Absatz eins,, weiters für die in diesem Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das römisch acht. bis römisch dreizehn. sowie das römisch sechzehn. und römisch siebzehn. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.
  2. Absatz 3,Über den Umfang und die Ausübung der Befugnisse (Absatz eins,) entscheidet im Streitfall, sofern hiezu nicht die Gerichte zuständig sind, der Bundesminister für wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070833

Alte Dokumentnummer

N5197532372L