Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Text
§ 152. (1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Bergbehörde (§ 153) die Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.Paragraph 152, (1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Bergbehörde (Paragraph 153,) die Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im Paragraph 198, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12070853
Alte Dokumentnummer
N5197532392L