Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 155Paragraph 155
Text
§ 155. Wird die Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers nicht anerkannt, so hat der Bergbauberechtigte den Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher unverzüglich abzuberufen. Paragraph 155, Wird die Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers nicht anerkannt, so hat der Bergbauberechtigte den Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher unverzüglich abzuberufen.
Dokumentnummer
NOR12070856
Alte Dokumentnummer
N5197532395L