Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Text
§ 156. Das Ausscheiden und die Betrauung des Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion sind der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen. Paragraph 156, Das Ausscheiden und die Betrauung des Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion sind der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12070857
Alte Dokumentnummer
N5197532396L