Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
§ 161. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Bergbehörde (§ 162) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 152 Abs. 2 gilt sinngemäß. Paragraph 161, Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Bergbehörde (Paragraph 162,) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im Paragraph 198, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der Paragraph 152, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12070862
Alte Dokumentnummer
N5197532401L