Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
§ 163. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Markscheidern ist anzuerkennen, wenn diese Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen sind. Sie ist außerdem anzuerkennen, wenn die bestellten Personen eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, ferner eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) sowie eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) nachweisen.Paragraph 163, (1) Die Bestellung von verantwortlichen Markscheidern ist anzuerkennen, wenn diese Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen sind. Sie ist außerdem anzuerkennen, wenn die bestellten Personen eine entsprechende Vorbildung (Absatz 2,) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, ferner eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Absatz 3,) sowie eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 198, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften (Absatz 4,) nachweisen.
(2)Absatz 2,Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, bei Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1) auch eine andere einschlägige Hochschulausbildung oder eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt (§ 165). § 154 Abs. 3 gilt sinngemäß.Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, bei Kleinbetrieben (Paragraph 138, Absatz eins,) auch eine andere einschlägige Hochschulausbildung oder eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt (Paragraph 165,). Paragraph 154, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art (§ 165) und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art (Paragraph 165,) und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.
(4)Absatz 4,Eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt als nachgewiesen, wenn eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule besucht worden ist und ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff vorgelegt wird. Eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in dieser Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung (§ 165) durch die für die Anerkennung der Bestellung zuständige Bergbehörde erbracht werden. Hierüber hat diese ein Zeugnis auszustellen.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 198, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften gilt als nachgewiesen, wenn eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule besucht worden ist und ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff vorgelegt wird. Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 198, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in dieser Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung (Paragraph 165,) durch die für die Anerkennung der Bestellung zuständige Bergbehörde erbracht werden. Hierüber hat diese ein Zeugnis auszustellen.
(5)Absatz 5,Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in dieser Funktion bestellt gewesen ist, die zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt hat und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.
Dokumentnummer
NOR12070864
Alte Dokumentnummer
N5197532403L