Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 181Paragraph 181
Text
§ 181. (1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 183) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.Paragraph 181, (1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 183,) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.
(2)Absatz 2,Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Berghauptmannschaft die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 178 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, sind auf Grund einer Mitteilung der Berghauptmannschaft die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (Paragraph 178, Absatz 2,) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12070882
Alte Dokumentnummer
N5197532421L