Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 183Paragraph 183
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Bergschäden
§ 183. (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.Paragraph 183, (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2)Absatz 2,Nicht als Bergschaden gilt
der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie
der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 251a errichtet und hiefür nicht die Bewilligung der Berghauptmannschaft erteilt worden ist oder eine solche zwar vorliegt, die damit verbundene Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen aber nicht eingehalten worden ist.der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach Paragraph 251 a, errichtet und hiefür nicht die Bewilligung der Berghauptmannschaft erteilt worden ist oder eine solche zwar vorliegt, die damit verbundene Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen aber nicht eingehalten worden ist.
Dokumentnummer
NOR12070884
Alte Dokumentnummer
N5197532423L