Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 198Paragraph 198
Text
§ 198. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sieParagraph 198, (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie
das Bergbauberechtigungswesen,
den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und den Schutz von Sachen,
das sonstige Arbeitsrecht,
die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
(2)Absatz 2,Die Bergbehörden haben die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Unfallverhütung und der Gesundheitspflege aufzuklären, sie bei Erfüllung ihrer Pflicht zu unterstützen und zu beraten.
Dokumentnummer
NOR12070899
Alte Dokumentnummer
N5197532438L