Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Zusammenarbeit der Bergbehören
(Anm.: Richtig: Bergbehörden)Anmerkung, Richtig: Bergbehörden)
mit anderen Stellen
§ 200. (1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bergbehörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.Paragraph 200, (1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bergbehörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Bergbehörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12070901
Alte Dokumentnummer
N5197532440L