Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 208Paragraph 208
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
IX. Abschnittrömisch neun. Abschnitt
Vormerkungen und Übersichtskarten
§ 208. (1) Die Berghauptmannschaften haben Vormerkungen über alle ihren Amtsbezirk betreffenden Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 176 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 179 Abs. 4 bezieht, besonders zu kennzeichnen.Paragraph 208, (1) Die Berghauptmannschaften haben Vormerkungen über alle ihren Amtsbezirk betreffenden Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 176, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 179, Absatz 4, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
(3)Absatz 3,Die Einsicht in die Vormerkungen und Übersichtskarten ist jedem gestattet. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.
(4)Absatz 4,Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge davon automationsunterstützt hergestellt werden. Die Vormerkungen haben die Art der Bergbauberechtigungen, die Räume, auf die sich diese Berechtigungen beziehen, die bezüglichen rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten sowie bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Name und Sitz der Bergbauberechtigten zu erfassen. Nähere Vorschriften hierüber erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12070910
Alte Dokumentnummer
N5197532449L