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§ 215 Berggesetz 1975

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21501.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 215

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch sechzehn. HAUPTSTÜCK

STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 215, (1) Personen, die eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 166, Absatz 3,), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Bevollmächtigte der im Absatz 2, genannten Personen, Verantwortliche nach Paragraph 12,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 107, im Zusammenhalt mit Paragraph 92 und nach Paragraph 111, Absatz eins,, Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter, Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (Paragraph 160, Absatz 3,) und die vom Fremdunternehmer nach Paragraph 159, Absatz eins, den Bergbehörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Nicht im Absatz 3, angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Die im Absatz 2, Genannten sowie Personen, die unter den Absatz 3, fallen und anderen in diesem Absatz oder im Absatz 4, angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Absatz 2 und 3 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
  5. Absatz 6,Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Bergbehörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Bergbehörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S zu bestrafen.
  6. Absatz 7,Wenn die im Absatz eins und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
  7. Absatz 8,Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Berghauptmannschaft bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070918

Alte Dokumentnummer

N5197532457L