(3)Absatz 3,Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 und nach § 111 Abs. 1, Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter, Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 160 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 159 Abs. 1 den Bergbehörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen.Bevollmächtigte der im Absatz 2, genannten Personen, Verantwortliche nach Paragraph 12,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 107, im Zusammenhalt mit Paragraph 92 und nach Paragraph 111, Absatz eins,, Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter, Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (Paragraph 160, Absatz 3,) und die vom Fremdunternehmer nach Paragraph 159, Absatz eins, den Bergbehörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen.