Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Text
§ 226. (1) Die Eigentümer von Überscharen, die nach § 141 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, verliehen worden sind und sich von Überscharen im Sinn des § 47 des vorbezeichneten Bundesgesetzes unterscheiden, haben bei der Berghauptmannschaft binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung der Überscharen in Grubenmaße und Überscharen im Sinn des § 42 zu beantragen. Die Grubenmaße können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den umzuwandelnden Überscharen eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile dieser Überscharen außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden. Umzuwandelnde benachbarte Überscharen desselben Eigentümers sind als eine einzige Überschar aufzufassen. Mehrere Grubenmaße und allfällige Überscharen im Sinn des § 42, die durch die Umwandlung entstehen, bilden ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren Überscharen gebildet.Paragraph 226, (1) Die Eigentümer von Überscharen, die nach Paragraph 141, des Berggesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, verliehen worden sind und sich von Überscharen im Sinn des Paragraph 47, des vorbezeichneten Bundesgesetzes unterscheiden, haben bei der Berghauptmannschaft binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung der Überscharen in Grubenmaße und Überscharen im Sinn des Paragraph 42, zu beantragen. Die Grubenmaße können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den umzuwandelnden Überscharen eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile dieser Überscharen außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden. Umzuwandelnde benachbarte Überscharen desselben Eigentümers sind als eine einzige Überschar aufzufassen. Mehrere Grubenmaße und allfällige Überscharen im Sinn des Paragraph 42,, die durch die Umwandlung entstehen, bilden ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren Überscharen gebildet.
(2)Absatz 2,Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:
Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern der Überschar aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes deren Name und Sitz,
die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes und der dieses bildenden Grubenmaße und Überscharen,
die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten Eckpunktes des Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße und der Eckpunkte der Schnittfiguren der Überscharen in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten Eckpunktes eines der Grubenmaße des Grubenfeldes, in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern ohne Dezimalstellen,die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten Eckpunktes des Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße und der Eckpunkte der Schnittfiguren der Überscharen in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten Eckpunktes eines der Grubenmaße des Grubenfeldes, in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (Paragraph 18, Absatz 2,) beziehen, in Metern ohne Dezimalstellen,
die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe sowie Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe sowie Speicherbewilligungen (Paragraph 113, Absatz eins,) im Bereich des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
die Bergbuchseinlage, der die umzuwandelnde Überschar zugeschrieben ist.
(3)Absatz 3,Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte (Abs. 4) in vierfacher Ausfertigung, ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die umzuwandelnde Überschar zugeschrieben ist, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der Antragsteller im Handelsregister eingetragen ist.Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (Paragraph 160,) angefertigte Lagerungskarte (Absatz 4,) in vierfacher Ausfertigung, ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die umzuwandelnde Überschar zugeschrieben ist, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der Antragsteller im Handelsregister eingetragen ist.
(4)Absatz 4,Die Lagerungskarte hat sowohl die Begrenzung der umzuwandelnden Überschar als auch die des dafür begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes zu enthalten. Der § 37 gilt sinngemäß.Die Lagerungskarte hat sowohl die Begrenzung der umzuwandelnden Überschar als auch die des dafür begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes zu enthalten. Der Paragraph 37, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Anträge auf Umwandlung, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind zurückzuweisen. Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall einer Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt, so ist die Bergwerksberechtigung für die Überschar von der Berghauptmannschaft zu entziehen.Anträge auf Umwandlung, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind zurückzuweisen. Wird innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist kein Antrag oder im Fall einer Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt, so ist die Bergwerksberechtigung für die Überschar von der Berghauptmannschaft zu entziehen.
(6)Absatz 6,Die §§ 50 bis 52 und der § 178 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 50 bis 52 und der Paragraph 178, gelten sinngemäß.
(7)Absatz 7,Hat der Inhaber der Bergwerksberechtigung für die umzuwandelnde Überschar die Ausübung dieser Berechtigung einem anderen überlassen, so geht dieses Recht auf das Grubenmaß oder Grubenfeld, das durch die Umwandlung der Überschar entstanden ist, über.