Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 231Paragraph 231
Text
§ 231. (1) Das Bergbuchsgericht hat von Amts wegen einer Bergbuchseinlage zugeschriebene Liegenschaften aus dem Bergbuch abzuschreiben und in das in Betracht kommende öffentliche Buch zu übertragen. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.Paragraph 231, (1) Das Bergbuchsgericht hat von Amts wegen einer Bergbuchseinlage zugeschriebene Liegenschaften aus dem Bergbuch abzuschreiben und in das in Betracht kommende öffentliche Buch zu übertragen. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.
(2)Absatz 2,Sind einer Bergbuchseinlage nur die Anlagen zugeschrieben und sind die Liegenschaften, auf denen sie sich befinden, nicht im Grundbuch eingetragen, so ist ein Verfahren nach § 65 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes einzuleiten.Sind einer Bergbuchseinlage nur die Anlagen zugeschrieben und sind die Liegenschaften, auf denen sie sich befinden, nicht im Grundbuch eingetragen, so ist ein Verfahren nach Paragraph 65, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes einzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12070934
Alte Dokumentnummer
N5197532473L