Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 241Paragraph 241
Text
§ 241. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Aufsuchung und Erforschung geologischer Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigen Zustand verwendet werden sollen (§ 133a des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetznovelle 1969), gelten als Bewilligungen im Sinn des § 110 weiter; Bewilligungen zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem Zustand (§ 133b des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetznovelle 1969) werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. Paragraph 241, Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Aufsuchung und Erforschung geologischer Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigen Zustand verwendet werden sollen (Paragraph 133 a, des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetznovelle 1969), gelten als Bewilligungen im Sinn des Paragraph 110, weiter; Bewilligungen zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem Zustand (Paragraph 133 b, des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetznovelle 1969) werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12070945
Alte Dokumentnummer
N5197532484L