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§ 243 Berggesetz 1975

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24301.10.197531.12.1998 BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 243, (1) Das Vorrecht auf Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße oder Überscharen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon gebührt unter mehreren Verleihungswerbern dem Grundeigentümer, wenn dieser binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Berghauptmannschaft darum angesucht hat.

  1. Absatz 2,Besteht bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit, so steht dem Abbauberechtigten die Ausübung der dem Grundeigentümer verliehenen Bergwerksberechtigungen auf die Dauer des Abbaurechtes zu. Hat der Grundeigentümer auf sein Vorrecht nach Absatz eins, verzichtet, so gebührt dieses dem Abbauberechtigten. Als Verzicht ist auch das Nichteinbringen eines Verleihungsgesuches anzusehen.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins und 2 ist eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann zu verleihen, wenn die Überschar nicht von Grubenmaßen, von Überscharen oder von Grubenmaßen und Überscharen ganz oder weitgehend umgeben ist, jedoch der Verleihungswerber Bergwerksberechtigter für ein angrenzendes Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar ist oder die Bergwerksberechtigung für die Überschar zusammen mit der Bergwerksberechtigung für ein angrenzendes Grubenmaß verliehen wird.
  3. Absatz 4,Die Voraussetzungen für die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße nach Paragraph 34, Absatz eins und Überscharen nach Paragraph 43, Absatz eins, sind in den Fällen des Absatz eins und 2 als gegeben anzusehen, wenn das Vorkommen oder die Halde bereits abgebaut wird. Die nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, in das Verleihungsgesuch aufzunehmenden Angaben entfallen.
  4. Absatz 5,Besteht ein Abbaurecht und sucht der Grundeigentümer nach Absatz eins, um Verleihung von Bergwerksberechtigungen an, so hat das Verleihungsgesuch auch Angaben über das Abbaurecht sowie den Namen und die Anschrift des Abbauberechtigten zu enthalten. Der Abbauberechtigte ist Partei im Verleihungsverfahren.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070947

Alte Dokumentnummer

N5197532486L