Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 248Paragraph 248
Text
Tätigkeiten von Fremdunternehmern
§ 248. (1) Fremdunternehmer, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Bergbauberechtigten übertragene Tätigkeiten ausüben, haben der zuständigen Bergbehörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Der § 159 gilt sinngemäß.Paragraph 248, (1) Fremdunternehmer, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Bergbauberechtigten übertragene Tätigkeiten ausüben, haben der zuständigen Bergbehörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Der Paragraph 159, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen, Aufgabenbereiche und Befugnisse ist den Fremdunternehmern schriftlich mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12070953
Alte Dokumentnummer
N5197532492L