Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 250Paragraph 250
Text
Namhaftmachung der Bergbaubevollmächtigten
§ 250. Ist nach § 166 Abs. 1 ein Bergbaubevollmächtigter zu bestellen, so ist dieser binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den im § 166 Abs. 2 genannten Bergbehörden namhaft zu machen. Die Vormerkung der namhaft gemachten Bergbaubevollmächtigten ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen. Paragraph 250, Ist nach Paragraph 166, Absatz eins, ein Bergbaubevollmächtigter zu bestellen, so ist dieser binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den im Paragraph 166, Absatz 2, genannten Bergbehörden namhaft zu machen. Die Vormerkung der namhaft gemachten Bergbaubevollmächtigten ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12070956
Alte Dokumentnummer
N5197532495L