Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 255Paragraph 255
Text
Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften
§ 255. Die für Arbeitnehmer in Betrieben für das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten bergfreier mineralischer Rohstoffe erlassenen arbeitsrechtlichen Vorschriften auf Gesetzesstufe gelten, soweit sie noch aufrecht sind, auch für Arbeitnehmer, die im § 2 Abs. 1 angeführte Tätigkeiten ausüben, die sich nicht auf bergfreie mineralische Rohstoffe beziehen. Paragraph 255, Die für Arbeitnehmer in Betrieben für das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten bergfreier mineralischer Rohstoffe erlassenen arbeitsrechtlichen Vorschriften auf Gesetzesstufe gelten, soweit sie noch aufrecht sind, auch für Arbeitnehmer, die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführte Tätigkeiten ausüben, die sich nicht auf bergfreie mineralische Rohstoffe beziehen.
Dokumentnummer
NOR12070963
Alte Dokumentnummer
N5197532502L