Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Schurfbericht
§ 28. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft über die in ihrem Amtsbezirk in Freischürfen durchgeführten Arbeiten (§ 21 Abs. 1) ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben. Paragraph 28, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft über die in ihrem Amtsbezirk in Freischürfen durchgeführten Arbeiten (Paragraph 21, Absatz eins,) ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12070729
Alte Dokumentnummer
N5197532268L